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Erstinstanzliche Entscheidung

1
2
3
4
5
6
7
8
Akteninformationen
Einleitung
Antragsbegründung
Glaubhaftigkeitsprüfung
Risikobeurteilung
Rechtliche Prüfung
Form
Effizienz
Indicates required field

Akteninformationen

Referenzdokument

Antragstellende Person

Staatsangehörigkeit/ethnische Zugehörigkeit
Religion
Besondere Bedürfnisse

Falldaten

Bewertung

Sonstiges

Einleitung

Jeder Indikator kann und muss durch die Wahl einer der folgenden Optionen bewertet werden: Korrekt, Geringfügiger Fehler, Erheblicher Fehler, Nicht anwendbar. Für jeden Indikator werden Hinweise zu aufgetretenen Situationen angegeben. Diese Situationen sind weder erschöpfend noch abschließend.

Einleitung

1. In der Entscheidung werden die Angaben zur antragstellenden Person korrekt angegeben.

1.1. In der Entscheidung werden der Name, das Herkunftsland und das Herkunftsgebiet, das Geburtsdatum und das Aktenzeichen sowie weitere Einzelheiten angegeben, die im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erforderlich sind.
QAT
Erheblich
Die antragstellende Person ist nicht ordnungsgemäß oder unvollständig benannt oder ermittelt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Daten aufgrund der nationalen Praktiken nicht zugänglich sind.
0

2. Falls zutreffend, enthält die Entscheidung eine kurze und präzise Zusammenfassung der Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.

2.1 Die Entscheidung enthält gemäß den nationalen Strategien eine kurze und präzise Zusammenfassung eventueller früherer Anträge und sonstiger Informationen zur Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.
QAT
Geringfügig
Es sind irrelevanten Details enthalten, die von den entscheidenden Punkten der Einwanderungshistorie ablenken.
Erheblich
Es wurden gänzlich fehlerhafte Angaben oder es wurde keine Aufzeichnung der Historie angefertigt, was sich auf die nachfolgende Prüfung auswirkt oder nach einer Anfechtung verlangt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Einwanderungshistorie in der Entscheidung nicht verlangt wird.
0

Antragsbegründung

3. In der Antragsbegründung sind alle wesentlichen Tatsachen, künftige Furcht und Nachweise korrekt dargestellt.

3.1. Alle wesentlichen Tatsachen wurden korrekt ermittelt und angegeben.
QAT
Geringfügig
Es werden falsche Angaben in die Darstellung von wesentlichen Tatsachen aufgenommen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Es sind unnötige Details enthalten, die der Prüfung nicht mehr Gewicht verleihen.
Erheblich
Eine oder mehrere wesentliche Tatsachen werden nicht oder falsch dargestellt, was die Entscheidung beeinträchtigt.
Die Zusammenfassung der Tatsachen ist inkohärent, einschließlich irrelevanter Tatsachen, die zu Fehlern bei der anschließenden Prüfung geführt haben.
0
3.2. In der Antragsbegründung wird korrekt angegeben, wen und was die antragstellende Person fürchtet und/oder warum sie nicht in ihr Herkunftsland / das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.
QAT
Geringfügig
Es sind zu viele Details enthalten, was von den Kernpunkten ablenkt.
Erheblich
Die künftige Furcht wird nicht korrekt ermittelt oder nicht erwähnt, was die spätere Prüfung beeinträchtigt.
0
3.3. Die von der antragstellenden Person vorgelegten Nachweise (Unterlagen oder andere Nachweise) werden gemäß den nationalen Gepflogenheiten korrekt dargestellt.
QAT
Geringfügig
Es werden nicht korrekte Zitate zu weniger wichtigen Punkten verwendet, was sich nicht nachteilig auf die spätere Prüfung auswirkt.
Erheblich
Es werden nichtzutreffende Informationen aufgezeichnet oder Quellen zitiert, die nicht zur Offenlegung freigegeben sind, was die Entscheidung beeinträchtigt.
Nachweise, die vorgelegt wurden, werden überhaupt nicht zitiert.
0

Glaubhaftigkeitsprüfung

4. Die Glaubhaftigkeit aller wesentlichen Tatsachen wird korrekt bewertet, einschließlich der Identität und des Herkunftslandes der antragstellenden Person.

4.1. Jede wesentliche Tatsache wird korrekt formuliert.
QAT
Geringfügig
Es werden nicht korrekte, unnötige Details oder künftige Risiken in die Formulierung wesentlicher Tatsachen einbezogen, oder es handelt sich um eine Kombination wesentlicher Tatsachen anstelle einer getrennten Formulierung, ohne dass sich dies auf die nachfolgende Prüfung auswirkt.
Erheblich
Die Formulierung wesentlicher Tatsachen ist nicht korrekt, oder künftige Risiken in der Formulierung wesentlicher Tatsachen sind nicht korrekt, oder es handelt sich um eine Kombination wesentlicher Tatsachen anstelle einer getrennten Formulierung, was zu Fehlern bei der anschließenden Prüfung führt.
0
4.2. Die Nachweise (Erklärungen der antragstellenden Person, Urkunden oder andere Nachweise) werden korrekt mit jeder wesentlichen Tatsache verknüpft.
QAT
Geringfügig
Beweisquellen nicht eindeutig/korrekt zitiert.
Erheblich
Es fehlen relevante Nachweise oder unzuverlässige Angaben werden als Nachweise behandelt, wodurch die Prüfung beeinträchtigt wird.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die anhörende Person gemäß der nationalen Praxis nicht verpflichtet ist, diese Informationen vorzulegen oder in das Anhörungsprotokoll aufzunehmen.
0
4.3 Die Indikatoren für die interne Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
QAT
Geringfügig
Ein Indikator für die interne Glaubhaftigkeit wird zu stark/wenig gewichtet, ohne dass sich dies auf das Ergebnis auswirkt.
Es könnten weitere Analysen (Argumentation) bereitgestellt werden, um die Beurteilung der internen Glaubhaftigkeit zu untermauern.
Erheblich
Die Anwendung der internen Glaubhaftigkeitsindikatoren ist fehlerhaft oder Analysen fehlen, was zu einer falschen Schlussfolgerung hinsichtlich der internen Glaubhaftigkeit führt.
0
4.4. Die Indikatoren für die externe Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
QAT
Geringfügig
Weitere unterstützende Herkunftsländerinformationen oder Erklärungen, wie die Herkunftsländerinformationen die Aussagen der antragstellenden Person stützen oder ihnen widersprechen, könnten zur Untermauerung der externen Glaubhaftigkeitsprüfung vorgelegt werden.
Erheblich
Es fehlen unterstützende Herkunftsländerinformationen oder Erklärungen dazu, wie die Herkunftsländerinformationen die Aussagen der antragstellenden Person unterstützen oder ihnen widersprechen, was zu einer falschen Schlussfolgerung zur externen Glaubhaftigkeit führt.
0
4.5. Das Konzept der Plausibilität wird objektiv angewendet.
QAT
Geringfügig
Auf einen Punkt, der keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerung bezüglich dieser wesentlichen Tatsache hat, wird die Plausibilität falsch oder unnötigerweise angewendet.
Erheblich
Die subjektive Interpretation von Plausibilität führt zu einer unbegründeten Ablehnung einer wesentlichen Tatsache.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn das Konzept der Plausibilität nicht angewendet wird.
0
4.6. In der Entscheidung werden nur Unstimmigkeiten/Abweichungen herangezogen, die der antragstellenden Person zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
QAT
Geringfügig
Die Antwort der antragstellenden Person auf eine Infragestellung wird nicht beachtet, oder es wird eine nicht infrage gestellte Nebensache herangezogen, ohne dass sich dies auf das Ergebnis bezüglich der wesentlichen Tatsache auswirkt.
Erheblich
Punkte, die mit der antragstellenden Person nicht geklärt wurden, sind bei der Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit gegen sie verwendet worden, was zu einer Schwächung der Schlussfolgerung führt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn es keine Unstimmigkeiten oder Abweichungen gibt.
0
4.7. Die Herkunftsländerinformationen sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
QAT
Geringfügig
Es werden nicht die aktuellsten Herkunftsländerinformationen verwendet, doch gilt die gewählte Quelle weiterhin.
Die Herkunftsländerinformationen über die allgemeine Situation im Herkunftsland, die von Bedeutung wären, fehlen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Es werden irrelevante, unzuverlässige oder überholte Herkunftsländerinformationen verwendet, und ihnen wird unangemessenes Gewicht gegeben, was zu einer Schwächung der Schlussfolgerung führt.
Die Herkunftsländerinformationen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland, die von Bedeutung wären, fehlen, was zu einer falschen Schlussfolgerung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führt.
0

5. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird eine eindeutige Aussage gemacht.

5.1. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird in der Entscheidung eindeutig angegeben, ob sie akzeptiert oder zurückgewiesen wird.
QAT
Geringfügig
Die Schlussfolgerung kann aus dem Text abgeleitet werden, wird jedoch nicht ausdrücklich formuliert.
Erheblich
Es gibt kein erkennbares Ergebnis hinsichtlich einer oder mehrerer wesentlicher Tatsachen, so dass die Entscheidung angefochten werden kann.
0
5.2. Gegebenenfalls wird Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie korrekt angewendet.
QAT
Erheblich
Die wesentliche Tatsache wurde zurückgewiesen, obwohl alle Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie erfüllt sind.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie für den Fall nicht relevant ist.
0

6. Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet.

6.1. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird im Einklang mit nationalen Leitlinien das korrekte Beweismaß angewendet.
QAT
Geringfügig
Bei der Beschreibung der Norm oder der Fähigkeit der antragstellenden Person, sie einzuhalten, werden falsche Formulierungen verwendet, die Schlussfolgerung ist jedoch korrekt.
Erheblich
Es wird ein übermäßig hoher oder niedriger Standard angewendet, was zu einer fehlerhaften oder schlecht untermauerten Schlussfolgerung führt.
0
6.2. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird die Beweislast korrekt angewendet.
QAT
Geringfügig
Unklare Formulierungen in Bezug auf die Beweislast ohne Auswirkungen auf die Schlussfolgerung.
Erheblich
Die Beweislast liegt allein bei der antragstellenden Person, wenn die Organisation ihren Untersuchungsauftrag nicht erfüllt hat, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
0
6.3. Individuelle Umstände und individuelle Faktoren wie Alter, Bildung, Geschlecht und Trauma werden korrekt ermittelt und bei der Beurteilung der Fähigkeit der antragstellenden Person, ihren Anspruch zu begründen, berücksichtigt.
QAT
Geringfügig
Zugrunde liegende Faktoren sind nicht ausdrücklich berücksichtigt worden, ohne dass dies sich auf das Ergebnis ausgewirkt.
Erheblich
Bei der Beurteilung der Fähigkeit der antragstellenden Person, ihren Antrag zu begründen, wurden zugrunde liegende Faktoren vernachlässigt, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine einschlägigen Faktoren zu prüfen sind.
0

Risikobeurteilung

7. Das Risiko bei einer Rückkehr wird genau und in vollem Umfang geprüft.

7.1. In der Entscheidung wird das Risiko bei einer Rückkehr (wer, was, warum und unter welchen Umständen) korrekt ermittelt und bewertet und die individuellen Umstände der antragstellenden Person werden berücksichtigt.
QAT
Geringfügig
Es werden irrelevante Aspekte berücksichtigt, die die Klarheit oder Effizienz beeinträchtigen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Relevante Punkte werden weggelassen oder nicht stichhaltige Argumente verwendet, was Zweifel an der Schlussfolgerung hinsichtlich des Risikos bei der Rückkehr aufkommen lässt.
0
7.2. Gegebenenfalls wird in der Entscheidung die frühere Verfolgung bei der Beurteilung der Gefahr nach der Rückkehr korrekt berücksichtigt.
QAT
Geringfügig
Die Verfolgung in der Vergangenheit wird zwar festgestellt, aber nicht ordnungsgemäß in Bezug auf das Risiko bei der Rückkehr bewertet, ohne dass dies Auswirkungen auf die Schlussfolgerung hat.
Erheblich
Die Verfolgung in der Vergangenheit wurde bei der Bewertung des Risikos bei der Rückkehr nicht festgestellt oder nicht berücksichtigt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn eine Verfolgung in der Vergangenheit auf diesen Fall nicht zutrifft.
0
7.3. Bei der Bewertung des Risikos bei einer Rückkehr wird das korrekte Beweismaß (hinreichende Wahrscheinlichkeit) angewendet.
QAT
Geringfügig
Bei der Beschreibung des Beweismaßes werden unklare Formulierungen verwendet, doch ist die Schlussfolgerung korrekt.
Erheblich
Es wird ein falsches Beweismaß angewendet, was zu einer fehlerhaften und/oder nicht untermauerten Schlussfolgerung bezüglich des Risikos geführt hat.
0
7.4. Die Herkunftsländerinformationen sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
QAT
Geringfügig
Die Herkunftsländerinformationen sind nicht auf den Antrag zugeschnitten oder werden in übermäßiger Länge zitiert, was von dem Thema ablenkt.
Eine ausführlichere Erläuterung der Art und Weise, wie die Herkunftsländerinformationen die Beurteilung der Gefährdung unterstützen, hätte die Entscheidung untermauern können.
Erheblich
Wesentliche relevante Herkunftsländerinformationen fehlen, was Zweifel an der Schlussfolgerung aufkommen lässt oder die Möglichkeit einer Anfechtung eröffnet.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, falls keine relevanten Herkunftsländerinformationen verfügbar sind.
0

Rechtliche Prüfung

8. Es wird korrekt geprüft, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.

8.1. Die Begründetheit des ermittelten Risikos wird korrekt bewertet.
QAT
Geringfügig
Die Beweisführung der Begründetheit des festgestellten Risikos ist unklar, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Falsche Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob das festgestellte Risiko begründet ist oder nicht.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann.
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn auf der Grundlage der vorherigen Bewertung und der verfügbaren Informationen kein Risiko festgestellt wurde.
0
8.2. Es wird korrekt geprüft, ob die angegebene Behandlung mit Verfolgung gleichzusetzen ist.
QAT
Geringfügig
Die richtige Schlussfolgerung wurde gezogen, jedoch nicht klar erläutert.
Erheblich
Die Art, die Schwere und die Auswirkungen der einzelnen ermittelten Arten von Schäden wurden nicht korrekt bewertet, was zu einer falschen Schlussfolgerung geführt hat.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann.
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn kein Risiko festgestellt wurde.
0

9. Verfolgungsgründe werden ermittelt und korrekt bewertet.

9.1. In der Entscheidung werden alle anwendbaren Verfolgungsgründe korrekt ermittelt und bewertet.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Falsche Identifizierung eines Verfolgungsgrundes, die zu einer fehlerhaften Ablehnung/Annahme geführt hat, dass die befürchtete Verfolgung aus einem im Abkommen genannten Grund erfolgt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann.
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine Verfolgung festgestellt wurde.
0
9.2. Die Verbindung (Nexus) zwischen der Verfolgung und den Gründen wird korrekt eingeschätzt.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Unzureichende Bewertung der Verbindung, die zu einem falschen Ergebnis führt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann.
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine Verfolgung festgestellt wurde.
0

10. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15 der Anerkennungsrichtlinie wird ermittelt und korrekt bewertet.

10.1. In der Entscheidung wird die Anwendbarkeit von Artikel 15 Buchstabe a korrekt geprüft: „Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Keine oder nur unzureichende Prüfung im Hinblick auf Artikel 15 Buchstabe a der Anerkennungsrichtlinie, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn der antragstellenden Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.
0
10.2. In der Entscheidung wird die Anwendbarkeit von Artikel 15 Buchstabe b korrekt geprüft: „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Keine oder nur unzureichende Prüfung im Hinblick auf Artikel 15 Buchstabe a der Anerkennungsrichtlinie, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn der antragstellenden Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.
0
10.3. In der Entscheidung wird die Anwendbarkeit von Artikel 15 Buchstabe c korrekt geprüft: „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt.
Die individuellen Umstände der antragstellenden Person wurden nicht berücksichtigt, ohne dass sich dies auf das Ergebnis des Antrags auswirkte.
Erheblich
Keine oder nur unzureichende Prüfung im Hinblick auf Artikel 15 Buchstabe a der Anerkennungsrichtlinie, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn der antragstellenden Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.
0

11. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Schutz im Herkunftsland werden korrekt beurteilt.

11.1. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Schutz im Herkunftsgebiet der antragstellenden Person werden korrekt beurteilt.
QAT
Geringfügig
Es werden übermäßig lange und unnötige Nachweise zitiert, was von den wesentlichen Punkten ablenkt.
Erheblich
Der Schutz oder ob der Schutz wirksam ist, wird nicht berücksichtigt oder unzureichend bewertet, was das Ergebnis infrage stellt.
Die individuellen Umstände der antragstellenden Person oder das Profil der für die Verfolgung oder ernsthaften Schäden verantwortlichen Akteure wird nicht berücksichtigt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Beurteilung des Schutzes nicht angemessen ist.
0
11.2. Die Anwendbarkeit der „internen Schutzalternative“ wird korrekt beurteilt, auch in Bezug auf ihre Zumutbarkeit.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Die korrekte Beweislast wird angewendet, aber in der Entscheidung nicht klar erläutert.
Erheblich
Den/die Entscheidungstragende legt keinen bestimmten Ort fest.
Es wird versäumt, unter Berücksichtigung der relevanten Herkunftsländerinformationen die Sicherheit, Reise und Aufnahme, die Umstände der antragstellenden Person und die Zumutbarkeit der Umsiedlung zu bewerten, was Zweifel an der Schlussfolgerung aufkommen lässt oder sie anfechtbar macht, wo dieses Element für die Entscheidung von zentraler Bedeutung ist.
Es wird eine falsche Beweislast angewendet, was zu einer falschen Schlussfolgerung führt oder zu einer Schlussfolgerung, die zu einer Anfechtung aufgrund einer internen Schutzalternative führen könnte.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Bewertung der internen Schutzalternative nicht angemessen ist.
0

12. Gegebenenfalls werden Ausschlussgründe ermittelt und ordnungsgemäß geprüft.

12.1. Ausschlussgründe werden ermittelt und ordnungsgemäß geprüft.
QAT
Erheblich
Es werden keine Ausschlussgründe ermittelt oder bewertet, oder die nationale Strategie und spezifische Leitlinien werden bei der Prüfung von Ausschlussgründen nicht angewendet, was zu einer falschen Schlussfolgerung führt oder zu einer Schlussfolgerung, die zu einer Anfechtung des Ausschlusses führen könnte.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.
0
12.2. Die individuelle Verantwortung wird korrekt beurteilt.
QAT
Erheblich
Die individuelle Verantwortung wurde falsch oder nicht bewertet, was zu einer falschen Schlussfolgerung führt oder zu einer Schlussfolgerung, die zu einer Anfechtung des Ausschlusses führen könnte.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.
0
12.3. Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet.
QAT
Geringfügig
Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet, aber in der Entscheidung nicht klar erläutert.
Erheblich
Es werden ein falsches Beweismaß oder eine falsche Beweislast angewendet, was zu einer falschen Schlussfolgerung führt oder zu einer Schlussfolgerung, die zu einer Anfechtung des Ausschlusses führen könnte.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.
0

13. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe korrekt angewendet.

13.1. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe (z. B. humanitäre Gründe) korrekt angewendet.
QAT
Geringfügig
Es werden keine weiteren Argumente angeführt, die diese Erwägung stützen könnten.
Erheblich
Die Prüfung weiterer Schutzgründe stützt sich auf unzureichende Nachweise oder es werden wesentliche Aspekte des Antrags vernachlässigt, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine zusätzlichen Schutzgründe geltend gemacht werden oder wenn gemäß der nationalen Praxis keine zusätzlichen Schutzgründe angewendet werden.
0

Form

14. Die Entscheidung folgt einer ordnungsgemäßen Struktur und enthält alle erforderlichen Elemente.

14.1. Die Entscheidung ist in Struktur und Format ordnungsgemäß und entspricht nationalen Vorgaben.
QAT
Geringfügig
Das Format ist angemessen, aber nicht in vollem Umfang auf den Antrag zugeschnitten.
Geringfügige Abweichungen von den Standardabsätzen/der Standardstruktur werden verwendet, ohne dass dies zu einer unprofessionellen Darstellung der Entscheidung führt.
Erheblich
Es werden falsche/ungeeignete Standardabsätze verwendet, was zu einer unprofessionellen Präsentation und einem Reputationsrisiko für die Organisation führt.
0
14.2. Die antragstellende Person erhält Informationen darüber, wie eine Entscheidung schriftlich oder auf elektronischem Wege angefochten werden kann.
QAT
Geringfügig
Informationen über Rechtsbehelfe werden nicht im nationalen Standardformat übermittelt.
Erheblich
Die Auskunft über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs wird der antragstellenden Person nicht erteilt oder mit falschen Anweisungen erteilt, was zur Folge hat, dass die antragstellende Person falsch informiert ist.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn kein Recht auf Berufung besteht oder wenn der antragstellenden Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
0

15. Die Entscheidung ist fachgerecht abgefasst.

15.1. Die Argumentation ist nicht spekulativ.
QAT
Geringfügig
Eine Minderheit der Argumente ist nicht klar/eindeutig begründet und beeinträchtigt nicht die Struktur und Begründung der Entscheidung.
Erheblich
Es werden spekulative Argumente vorgebracht, die Zweifel an der Entscheidung aufkommen lassen.
15.2. Die Entscheidung ist sachgerecht, sensibel und sachbezogen formuliert.
QAT
Geringfügig
Einige Sätze sind vage/nicht konkret, was sich jedoch nicht auf die Gesamtqualität der Entscheidung auswirkt.
Erheblich
Es werden anstößige oder unangemessene Formulierungen verwendet, was ein Risiko für das Ansehen der Organisation darstellt.
Die Entscheidung enthält unnötige und unangemessene Details, ohne dass auf geschlechtsspezifische Sprache geachtet wird, was ein Risiko für das Ansehen der Organisation darstellt.
15.3. Grammatik- und Rechtschreibregeln wurden angewendet.
QAT
Geringfügig
Es gibt eine kleine Anzahl von Darstellungsfehlern in Grammatik, Rechtschreibung oder Zeichensetzung.
Erheblich
Es wird eine erhebliche Anzahl an Grammatik- und Rechtschreibfehlern begangen, die die Qualität der Entscheidung deutlich beeinträchtigen und ein gewisses Risiko für das Ansehen der Organisation darstellen.

Effizienz

16. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.

16.1. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
QAT
Geringfügig
Die Entscheidung wurde in Erwartung von Beweisen unnötig hinausgezögert, die sich eindeutig nicht auf die Entscheidung auswirken.
Erheblich
Die antragstellende Person erhielt nicht genügend Zeit, um für den Antrag zentrale Beweise vorzulegen, als sie eine angemessene Erklärung für den beantragten Zeitrahmen vorgelegt hat, was zu einer Entscheidung führt, die zu einer Anfechtung führen könnte.
Unnötige Verzögerung ohne gerechtfertigten Grund.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Informationen nicht verfügbar sind.

Schlussfolgerung

Von der Person, die die Qualitätsbewertung durchgeführt hat, auf der Grundlage aller Beobachtungen auszufüllen.

Eine Schlussfolgerung zur Qualität insgesamt, in der die ermittelten bewährten Verfahren und Schwachstellen aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie die erstinstanzliche Entscheidung weiter verbessert werden könnte. 
Vorschläge für Folgemaßnahmen und Empfehlungen (z. B. Änderung einer (Entwurfs-) Entscheidung oder – sofern im nationalen System möglich – sogar Rücknahme einer Entscheidung; Teilnahme an einer Schulung zu einem bestimmten Thema).
Die Gesamtqualität ist:

Es findet die nachstehende Tabelle Anwendung.

  • Hoch: Weniger als 20 % geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Mittel: 20 % oder mehr geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Niedrig: Ein oder mehrere erhebliche Fehler.
0
0
  • 0
    Insgesamt korrekt
  • 0
    Geringfügige Fehler insgesamt
  • 0
    Erhebliche Fehler insgesamt
EUAA qat

Individueller Bewertungsbericht: Persönliche Anhörung

Fallnummer/Aktenzeichen
Bewertungsdatum

Schlussfolgerung

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