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Erstinstanzliche Entscheidung

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Akteninformationen
Einleitung
Antragsbegründung
Glaubhaftigkeitsprüfung
Risikobeurteilung
Rechtliche Prüfung
Form
Effizienz
Indicates required field

Akteninformationen

Referenzdokument

Antragstellende Person

Falldaten

Bewertung

Sonstiges

Einleitung

Jeder Indikator kann und muss durch die Wahl einer der folgenden Optionen bewertet werden: Korrekt, Geringfügiger Fehler, Erheblicher Fehler, Nicht anwendbar. Für jeden Indikator werden Hinweise zu aufgetretenen Situationen angegeben. Diese Situationen sind weder erschöpfend noch abschließend.

Einleitung

1. In der Entscheidung werden die Angaben zur antragstellenden Person korrekt angegeben.

1.1. In der Entscheidung werden der Name, das Herkunftsland und das Herkunftsgebiet, das Geburtsdatum und das Aktenzeichen sowie weitere Einzelheiten angegeben, die im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erforderlich sind.
0

2. Falls zutreffend, enthält die Entscheidung eine kurze und präzise Zusammenfassung der Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.

2.1 Die Entscheidung enthält gemäß den nationalen Strategien eine kurze und präzise Zusammenfassung eventueller früherer Anträge und sonstiger Informationen zur Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.
0

Antragsbegründung

3. In der Antragsbegründung sind alle wesentlichen Tatsachen, künftige Furcht und Nachweise korrekt dargestellt.

3.1. Alle wesentlichen Tatsachen wurden korrekt ermittelt und angegeben.
0
3.2. In der Antragsbegründung wird korrekt angegeben, wen und was die antragstellende Person fürchtet und/oder warum sie nicht in ihr Herkunftsland / das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.
0
3.3. Die von der antragstellenden Person vorgelegten Nachweise (Unterlagen oder andere Nachweise) werden gemäß den nationalen Gepflogenheiten korrekt dargestellt.
0

Glaubhaftigkeitsprüfung

4. Die Glaubhaftigkeit aller wesentlichen Tatsachen wird korrekt bewertet, einschließlich der Identität und des Herkunftslandes der antragstellenden Person.

4.1. Jede wesentliche Tatsache wird korrekt formuliert.
0
4.2. Die Nachweise (Erklärungen der antragstellenden Person, Urkunden oder andere Nachweise) werden korrekt mit jeder wesentlichen Tatsache verknüpft.
0
4.3 Die Indikatoren für die interne Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
0
4.4. Die Indikatoren für die externe Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
0
4.5. Das Konzept der Plausibilität wird objektiv angewendet.
0
4.6. In der Entscheidung werden nur Unstimmigkeiten/Abweichungen herangezogen, die der antragstellenden Person zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
0
4.7. Die Herkunftsländerinformationen sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
0

5. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird eine eindeutige Aussage gemacht.

5.1. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird in der Entscheidung eindeutig angegeben, ob sie akzeptiert oder zurückgewiesen wird.
0
5.2. Gegebenenfalls wird Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie korrekt angewendet.
0

6. Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet.

6.1. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird im Einklang mit nationalen Leitlinien das korrekte Beweismaß angewendet.
0
6.2. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird die Beweislast korrekt angewendet.
0
6.3. Individuelle Umstände und individuelle Faktoren wie Alter, Bildung, Geschlecht und Trauma werden korrekt ermittelt und bei der Beurteilung der Fähigkeit der antragstellenden Person, ihren Anspruch zu begründen, berücksichtigt.
0

Risikobeurteilung

7. Das Risiko bei einer Rückkehr wird genau und in vollem Umfang geprüft.

7.1. In der Entscheidung wird das Risiko bei einer Rückkehr (wer, was, warum und unter welchen Umständen) korrekt ermittelt und bewertet und die individuellen Umstände der antragstellenden Person werden berücksichtigt.
0
7.2. Gegebenenfalls wird in der Entscheidung die frühere Verfolgung bei der Beurteilung der Gefahr nach der Rückkehr korrekt berücksichtigt.
0
7.3. Bei der Bewertung des Risikos bei einer Rückkehr wird das korrekte Beweismaß (hinreichende Wahrscheinlichkeit) angewendet.
0
7.4. Die Herkunftsländerinformationen sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
0

Rechtliche Prüfung

8. Es wird korrekt geprüft, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.

8.1. Die Begründetheit des ermittelten Risikos wird korrekt bewertet.
0
8.2. Es wird korrekt geprüft, ob die angegebene Behandlung mit Verfolgung gleichzusetzen ist.
0

9. Verfolgungsgründe werden ermittelt und korrekt bewertet.

9.1. In der Entscheidung werden alle anwendbaren Verfolgungsgründe korrekt ermittelt und bewertet.
0
9.2. Die Verbindung (Nexus) zwischen der Verfolgung und den Gründen wird korrekt eingeschätzt.
0

10. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15 der Anerkennungsrichtlinie wird ermittelt und korrekt bewertet.

10.1. In der Entscheidung wird die Anwendbarkeit von Artikel 15 Buchstabe a korrekt geprüft: „Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“.
0
10.2. In der Entscheidung wird die Anwendbarkeit von Artikel 15 Buchstabe b korrekt geprüft: „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“.
0
10.3. In der Entscheidung wird die Anwendbarkeit von Artikel 15 Buchstabe c korrekt geprüft: „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“.
0

11. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Schutz im Herkunftsland werden korrekt beurteilt.

11.1. Die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Schutz im Herkunftsgebiet der antragstellenden Person werden korrekt beurteilt.
0
11.2. Die Anwendbarkeit der „internen Schutzalternative“ wird korrekt beurteilt, auch in Bezug auf ihre Zumutbarkeit.
0

12. Gegebenenfalls werden Ausschlussgründe ermittelt und ordnungsgemäß geprüft.

12.1. Ausschlussgründe werden ermittelt und ordnungsgemäß geprüft.
0
12.2. Die individuelle Verantwortung wird korrekt beurteilt.
0
12.3. Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet.
0

13. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe korrekt angewendet.

13.1. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe (z. B. humanitäre Gründe) korrekt angewendet.
0

Form

14. Die Entscheidung folgt einer ordnungsgemäßen Struktur und enthält alle erforderlichen Elemente.

14.1. Die Entscheidung ist in Struktur und Format ordnungsgemäß und entspricht nationalen Vorgaben.
0
14.2. Die antragstellende Person erhält Informationen darüber, wie eine Entscheidung schriftlich oder auf elektronischem Wege angefochten werden kann.
0

15. Die Entscheidung ist fachgerecht abgefasst.

15.1. Die Argumentation ist nicht spekulativ.
0
15.2. Die Entscheidung ist sachgerecht, sensibel und sachbezogen formuliert.
0
15.3. Grammatik- und Rechtschreibregeln wurden angewendet.
0

Effizienz

16. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.

16.1. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
0

Schlussfolgerung

Von der Person, die die Qualitätsbewertung durchgeführt hat, auf der Grundlage aller Beobachtungen auszufüllen.

Eine Schlussfolgerung zur Qualität insgesamt, in der die ermittelten bewährten Verfahren und Schwachstellen aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie die erstinstanzliche Entscheidung weiter verbessert werden könnte. 
Vorschläge für Folgemaßnahmen und Empfehlungen (z. B. Änderung einer (Entwurfs-) Entscheidung oder – sofern im nationalen System möglich – sogar Rücknahme einer Entscheidung; Teilnahme an einer Schulung zu einem bestimmten Thema).
Die Gesamtqualität ist

Es findet die nachstehende Tabelle Anwendung.

  • Hoch: Weniger als 20 % geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Mittel: 20 % oder mehr geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Niedrig: Ein oder mehrere erhebliche Fehler.
0
0
  • 0
    Insgesamt korrekt
  • 0
    Geringfügige Fehler insgesamt
  • 0
    Erhebliche Fehler insgesamt
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Individueller Bewertungsbericht: Persönliche Anhörung

Fallnummer/Aktenzeichen
Bewertungsdatum

Schlussfolgerung

Folgemaßnahmen