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Persönliche Anhörung

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6
Akteninformationen
Eröffnung der Anhörung
Durchführung der Anhörung
Gegenstand der Anhörung
Abschluss der Anhörung
Anhörungsprotokoll
Indicates required field

Akteninformationen

Referenzdokument

Antragstellende Person

Staatsangehörigkeit/ethnische Zugehörigkeit
Religion
Besondere Bedürfnisse

Falldaten

Sprache der Anhörung

Bewertung

Sonstiges

Eröffnung der Anhörung

Jeder Indikator kann und muss durch die Wahl einer der folgenden Optionen bewertet werden: Korrekt, Geringfügiger Fehler, Erheblicher Fehler, Nicht anwendbar. Für jeden Indikator werden Hinweise zu aufgetretenen Situationen angegeben. Diese Situationen sind weder erschöpfend noch abschließend.

Eröffnung der Anhörung

1. Auf zuvor festgestellte besondere Bedürfnisse wird entsprechend eingegangen.

1.1. Zuvor ermittelte besondere Bedürfnisse werden bei der Organisation der Anhörung berücksichtigt.


Zum Beispiel:

  • geeignetes Geschlecht der anhörenden Person und/oder der dolmetschenden Person;
  • unbegleitete Kinder werden von einem Vertreter begleitet;
  • für Menschen mit Behinderungen werden praktische Vorkehrungen getroffen;
  • es werden andere einschlägige Verfahrensgarantien eingeführt.
QAT
Geringfügig
Den besonderen Bedürfnissen wird nicht in vollem Umfang Rechnung getragen, aber diese Unterlassungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Anhörung. Erheblich
Wird den besonderen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen, kann dies die Fähigkeit der antragstellenden Person, seine Gründe darzulegen, wahrscheinlich beeinträchtigen.
Besondere Bedürfnisse wurden ermittelt, aber es wurde keine angemessene Unterstützung für die Durchführung der Anhörung bereitgestellt. Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn vor der Anhörung keine besonderen Bedürfnisse festgestellt wurden.
0

2. Die erforderlichen Informationen werden der antragstellenden Person zur Verfügung gestellt.

2.1 Es sind Angaben zum Zweck der Anhörung zu machen.
QAT
Geringfügig
Informationen werden zwar gegeben, doch steht nicht fest, dass die antragstellende Person sie verstanden hat.
Erheblich
Diese Information wird der antragstellenden Person nicht mitgeteilt.
0
2.2 Es wird über die Vertraulichkeit informiert.
QAT
Geringfügig
Informationen werden zwar gegeben, doch steht nicht fest, dass die antragstellende Person sie verstanden hat.
Erheblich
Diese Information wird der antragstellenden Person nicht mitgeteilt.
0
2.3 Es werden Informationen über die Rollen aller anwesenden Personen zur Verfügung gestellt
QAT
Geringfügig
Informationen werden zwar gegeben, doch steht nicht fest, dass die antragstellende Person sie verstanden hat.
Erheblich
Diese Information wird der antragstellenden Person nicht mitgeteilt.
0
2.4 Es wird über die Verpflichtung der antragstellenden Person zur Zusammenarbeit informiert.
QAT
Geringfügig
Informationen werden zwar gegeben, doch steht nicht fest, dass die antragstellende Person sie verstanden hat.
Erheblich
Diese Information wird der antragstellenden Person nicht mitgeteilt.
0
2.5 Es wird über Pausen und die Möglichkeit, Pausen zu verlangen, informiert.
QAT
Geringfügig
Informationen werden zwar gegeben, doch steht nicht fest, dass die antragstellende Person sie verstanden hat.
Erheblich
Diese Information wird der antragstellenden Person nicht mitgeteilt.
0
2.6 Entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und politischen Vorgaben werden weitere obligatorische Informationen erteilt.
QAT
Geringfügig
Informationen werden zwar gegeben, doch steht nicht fest, dass die antragstellende Person sie verstanden hat.
Erheblich
Diese Information wird der antragstellenden Person nicht mitgeteilt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine weiteren Angaben gemacht werden müssen.
0

3. Die Verständigung zwischen der antragstellenden Person und der dolmetschenden Person ist gewährleistet.

3.1. Die antragstellende Person und die dolmetschende Person werden gefragt, ob sie einander verstehen. Die antragstellende Person wird aufgefordert, darauf hinzuweisen, wenn sie eine Frage während der Anhörung nicht versteht oder wenn Kommunikationsprobleme bestehen.
QAT
Geringfügig
Die konkrete Frage wird nicht zu Beginn der Anhörung gestellt, es wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt, dass die antragstellende Person und die dolmetschende Person einander verstehen.
Die antragstellende Person wird nicht aufgefordert, darauf hinzuweisen, wenn sie während der Anhörung eine Frage nicht versteht oder wenn es Kommunikationsprobleme gibt.
Erheblich
Die Verständigung zwischen der antragstellenden und der dolmetschenden Person wird nicht bestätigt.
0

4. Es wird sichergestellt, dass die antragstellende Person zu einer Anhörung in der Lage ist.

4.1. Die antragstellende Person wird aufgefordert, zu bestätigen, dass sie geistig und körperlich in der Lage ist, sich der Anhörung zu unterziehen.
QAT
Erheblich
Die antragstellende Person wird nicht nach ihrem Wohlbefinden befragt.
0
4.2. Die anhörende Person kann mit Indikatoren belegen, dass die Anhörung nicht fortgesetzt werden kann.
QAT
Erheblich
Mögliche Indikatoren werden nicht bemerkt oder ignoriert.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn es solche Indikatoren nicht gibt.
0

Durchführung der Anhörung

5. Die anhörende Person legt während der gesamten Anhörung eine professionelle Einstellung an den Tag.

5.1. Die anhörende Person baut zu der antragstellenden Person eine zweckdienliche Beziehung auf.
QAT
Geringfügig
Die anhörende Person baut nicht proaktiv eine Beziehung zu der antragstellenden Person auf, was jedoch die Gesamtqualität oder Effizienz der Anhörung nur unwesentlich beeinträchtigt.
Erheblich
Der anhörenden Person ist es aufgrund von Mängeln ihrer Befragungstechnik nicht gelungen, eine Beziehung zu der antragstellenden Person aufzubauen, was sich nachteilig auf die antragstellende Person oder die Gesamtqualität der Anhörung auswirkt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn es nicht möglich ist, diesen Indikator auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu bewerten, z. B. wenn die Bewertung nicht allein durch Lektüre des Wortprotokolls/der Niederschrift erfolgen kann.
0
5.2. Die anhörende Person verwendet eine geeignete, sensible und faktenbasierte Sprache.
QAT
Geringfügig
Einige Fragen sind vage/nicht konkret/nicht neutral, was jedoch die Gesamteffizienz der Anhörung nicht beeinträchtigt.
Wortwahl, Tonfall oder Körpersprache weichen leicht von bewährten Verfahren ab, was jedoch wahrscheinlich keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der anhörenden Person und der antragstellenden Person hatte.
Erheblich
Es werden unangemessene oder provozierende/voreingenommene Fragen gestellt, die sich negativ auf die antragstellende Person oder die Gesamtqualität der Anhörung auswirken.
der antragstellenden Person werden unangemessene Fragen gestellt, ohne auf eine geschlechtsspezifische und sensible Sprache zu achten, was sich negativ auf die antragstellende Person oder die Gesamtqualität der Anhörung auswirkt.
Wortwahl, Tonfall oder Körpersprache sind so unangemessen, dass sie sich wahrscheinlich auf die Beziehung zwischen der anhörenden Person und der antragstellenden Person ausgewirkt haben.
0
5.3. Die anhörende Person wendet sich direkt an die antragstellende Person (in der zweiten Person).
QAT
Geringfügig
Bei einigen Gelegenheiten wendet sich die anhörende Person in der dritten Person an die antragstellende Person, im Allgemeinen richten sich die Fragen jedoch an die antragstellende Person.
Erheblich
Die anhörende Person wendet sich wiederholt in der dritten Person an die antragstellende Person, was sich auf die Beziehung zwischen der anhörenden Person und der antragstellenden Person auswirken kann.
0

6. Die anhörende Person sorgt dafür, dass alle anwesenden Personen entsprechend ihrer Rolle handeln, und führt die Anhörung effizient durch.

6.1. Die anhörende Person hat die Situation während der gesamten Anhörung im Griff.
QAT
Geringfügig
Es wird der antragstellenden Person gestattet, sich ausführlich zu Angelegenheiten zu äußern, die für den Antrag nicht wesentlich sind.
Erheblich
Der gesetzliche Vertreter darf Teile der Anhörung übernehmen oder Verfahrensregeln missachten.
0
6.2. Kommt es während der Anhörung zu einer schwierigen Situation, wird diese vom Befragenden so weit wie möglich bereinigt.
QAT
Geringfügig
Die anhörende Person hat Mühe, eine schwierige Situation zu erkennen und zu bereinigen, handhabt sie jedoch letztlich auf angemessene Weise.
Erheblich
Die anhörende Person versäumt es, eine schwierige Situation anzusprechen. Die Situation eskaliert und beeinträchtigt das Wohlbefinden der anwesenden Personen oder gefährdet die Wirksamkeit der Anhörung erheblich.
Hinweise darauf, dass die antragstellende Person eine oder mehrere Fragen nicht versteht (z. B., dass die angegebene Antwort für die gestellte Frage nicht relevant ist) wurden nicht angesprochen.
Während der Fernanhörung treten technische Probleme auf, auf die die anhörende Person jedoch nicht eingeht, wodurch das Verständnis der antragstellenden Person für die gestellten Fragen beeinträchtigt wird.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn während der Anhörung keine nennenswerten Schwierigkeiten aufgetreten sind.
0
6.3. Die anhörende Person sorgt dafür, dass die dolmetschende Person entsprechend ihrer Rolle und Verantwortung tätig ist.
QAT
Geringfügig
Die dolmetschende Person verwendet Ton oder Sprache (einschließlich der Körpersprache), welche leicht von bewährten Verfahren abweicht, und die anhörende Person unternimmt nicht umgehend etwas dagegen.
Die dolmetschende Person hat eine unangemessene Bemerkung gemacht, und die anhörende Person geht nicht sofort darauf ein. Dies wirkt sich nicht auf die Gesamtqualität der Verdolmetschung aus.
Erheblich
Die anhörende Person greift nicht ein, obwohl sich die dolmetschende Person lange mit der antragstellenden Person unterhält, ohne das Gespräch zu übersetzen.
Während der Anhörung darf die dolmetschende Person wiederholt zur antragstellenden Person oder zum vorliegenden Fall Stellung nehmen.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn kein Dolmetscher hinzugezogen wird.
0
6.4. Der gesetzliche Vertreter und/oder andere anwesende Personen können ihre Rechte gemäß den nationalen Vorschriften ausüben und sind befugt, zumindest am Ende der persönlichen Anhörung einzugreifen.
QAT
Geringfügig
Die anhörende Person hat anderen Anwesenden nicht umfassend erklärt, welche Rechte sie gemäß den nationalen Vorschriften haben.
Erheblich
Es ist dem gesetzlichen Vertreter nicht gestattet, gemäß den geltenden Verfahrensregeln zu sprechen.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, sofern außer der antragstellenden Person, dem Prüfer und gegebenenfalls der dolmetschenden Person keine weiteren Personen anwesend sind.
0
6.5. Bei Bedarf oder auf Wunsch werden Pausen eingelegt, sofern sie angemessen sind.
QAT
Geringfügig
Die anhörende Person gestattet oder legt zu viele oder unnötig lange Pausen ein.
Erheblich
Wünsche nach einer Pause werden nicht berücksichtigt, oder es wird keine Pause eingelegt, obwohl die Länge der Anhörung eine Unterbrechung erforderlich gemacht hätte.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Anhörung kurz war und Unterbrechungen nicht erforderlich waren.
0

7. Die anhörende Person wendet die geeigneten Befragungsmethoden an.

7.1. Die antragstellende Person wird aufgefordert, in freier Erzählung die Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz zu schildern.
QAT
Geringfügig
Obwohl die freie Schilderung kurz ausfällt, hat die anhörende Person die antragstellende Person nicht dazu ermutigt, seine freie Schilderung fortzusetzen und weiter zu erläutern.
Erheblich
Der antragstellenden Person wird keine Möglichkeit gegeben, eine freie Schilderung vorzutragen.
0
7.2. Die antragstellende Person erhält eine Einführung in jedes neue Schwerpunktthema.
QAT
Geringfügig
Einige Themen werden ohne (hinreichend klare) Einleitung begonnen, die Anhörung im Allgemeinen folgt jedoch einer logischen Struktur.
Erheblich Neue Schwerpunktthemen werden ohne jegliche oder mit suggestiven Einführungen eingeleitet, was die Struktur der Anhörung und die Fähigkeit der antragstellenden Person, ihren Fall wirksam darzulegen, beeinträchtigt. Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben bei Anhörungen, in denen keine weiteren neuen Themen eingeführt werden müssen.
0
7.3. Die anhörende Person stellt offene und/oder geschlossene Fragen.
QAT
Geringfügig
Offene Fragen werden angemessen verwendet, doch würden noch mehr offene Fragen höchstwahrscheinlich zu besseren Ergebnissen führen.
Erheblich
Geschlossene Fragen werden übermäßig verwendet, so dass die antragstellende Person nicht in der Lage ist, eine vollständige Darstellung vorzutragen.
0
7.4. Die Fragen werden an die Fähigkeiten, die individuellen Umstände und das Profil der antragstellenden Person angepasst.
QAT
Geringfügig
In Anbetracht des Hintergrunds der antragstellenden Person sind einige Fragen nicht hinreichend klar formuliert, was sich jedoch nicht nachteilig auf die Gesamteffizienz der Anhörung auswirkt.
Erheblich
Obwohl die antragstellende Person einige Fragen, z. B. aufgrund individueller Umstände oder Profile, offensichtlich nicht versteht, formuliert die anhörende Person nicht entsprechend.
0
7.5. Die anhörende Person vermeidet unproduktive Fragen.
Einige Beispiele:
  • Suggestivfragen
  • Fragen mit mehreren Antwortmöglichkeiten
  • Mehrfachfragen
  • unnötig repetitive Fragen
  • nicht sachdienliche Fragen
QAT
Geringfügig
Unproduktive Fragen werden bei einer oder mehreren Gelegenheiten verwendet, was jedoch die Gesamteffizienz der Anhörung nicht beeinträchtigt.
Erheblich
Es werden zahlreiche unproduktive Fragen gestellt, die sich ganz eindeutig nachteilig auf die Effizienz der Anhörung auswirken.
0

Gegenstand der Anhörung

8. Alle wesentlichen Tatsachen werden ermittelt und hinreichend geprüft.

8.1. Die Identität (einschließlich des Herkunftslandes) der antragstellenden Person wird hinreichend geklärt, und die persönlichen Umstände werden hinreichend geprüft.
QAT
Geringfügig
Die Identität der antragstellenden Person wird geprüft, aber auf Aspekte, die die Entscheidung weiter untermauern könnten, wird nicht eingegangen.
Erheblich
Die Identität der antragstellenden Person wurde nicht hinreichend geprüft.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Identität der antragstellenden Person vor der Anhörung festgestellt wurde und dies in dieser Phase nicht relevant ist, z. B. wenn die Identität während einer früheren Anhörung geprüft wurde.
0
8.2. Frühere Probleme und/oder Bedrohungen werden hinreichend geprüft (was, wer, wann, wo, warum).
QAT
Geringfügig
Alle wesentlichen Tatsachen werden ermittelt und geprüft, doch wird nicht auf Fragen eingegangen, die die Entscheidung besser untermauern könnten.
Erheblich
Einige wesentliche Tatsachen werden zwar erkannt, aber nicht ausreichend geprüft, oder einige wesentliche Tatsachen werden nicht als solche erkannt und daher nicht geprüft.
0
8.3. Es wird auf künftige Furcht eingegangen.
QAT
Geringfügig
Der künftigen Furcht der antragstellenden Person und gegebenenfalls der abhängigen Person(en) wird bis zu einem gewissen Grad nachgegangen, doch hätten weitere Fragen die Entscheidung noch besser untermauern können.
Erheblich Der künftigen Furcht der antragstellenden Person oder gegebenenfalls der anderen Art von Furcht der abhängigen Person(en) wird nicht nachgegangen.
Der künftigen Furcht des Antragsstellers wird nicht ausreichend nachgegangen, was eine Bewertung der wesentlichen Tatsachen in Bezug auf diese künftige Furcht unmöglich macht.
0
8.4. Die Verfügbarkeit von Schutz im Herkunftsgebiet im Herkunftsland wird hinreichend geprüft.
QAT
Geringfügig
Die Verfügbarkeit von Schutz im Herkunftsgebiet wird bis zu einem gewissen Grad geprüft, doch hätten weitere Fragen die Entscheidung noch besser untermauern können.
Erheblich
Die Verfügbarkeit von Schutz im Herkunftsgebiet im Herkunftsland wird nicht geprüft, auch wenn sie eine realistische Lösung darstellen könnte.
Die Verfügbarkeit von Schutz im Herkunftsgebiet im Herkunftsland wird nicht ausreichend geprüft und ermöglicht keine Bewertung der wesentlichen Tatsachen in Bezug auf diesen Schutz.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Umstände der antragstellenden Person hinreichend nachgewiesen ist, dass kein Schutz erforderlich oder möglich ist.
0
8.5. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative wird hinreichend geprüft.
QAT
Geringfügig
Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative und die individuellen Umstände der antragstellenden Person werden bis zu einem gewissen Grad geprüft, doch hätten weitere Fragen die Entscheidung noch besser untermauern können.
Erheblich
Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative wird nicht geprüft, auch wo sie eine realistische Lösung sein könnte.
Die individuellen Umstände der antragstellenden Person werden nicht geprüft.
Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative wird nicht ausreichend geprüft, was eine Bewertung der wesentlichen Tatsachen in Bezug auf diese Alternative unmöglich macht.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Umstände der antragstellenden Person hinreichend nachgewiesen ist, dass keine interne Schutzalternative erforderlich oder verfügbar ist.
0

9. Auf zur Untermauerung des Antrags der antragstellenden Person vorgelegte Unterlagen und sonstige Nachweise wird in geeigneter Weise eingegangen.

9.1. Die anhörende Person untersucht die Relevanz und die Herkunft aller Unterlagen oder schriftlichen Informationen, die zur Untermauerung des Antrags der antragstellenden Person vorgelegt wurden.
QAT
Geringfügig
Es wird zu viel Zeit damit verbracht, über Unterlagen oder Nachweise zu sprechen, die keinen Einfluss auf den Antrag haben.
Erheblich
Der Inhalt, der Ursprung und die Relevanz von Unterlagen oder sonstigen Nachweisen usw. werden während der Anhörung nicht oder nicht ausreichend geprüft, obwohl diese für den Antrag von wesentlicher Bedeutung sind.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn in dem Fall keine Unterlagen oder anderen Nachweise vorliegen.
0
9.2. Alle von der antragstellenden Person vorgelegten einschlägigen Unterlagen oder sonstigen Nachweise werden in das Dossier aufgenommen.
QAT
Geringfügig
Alle relevanten schriftlichen oder anderen Nachweise werden zu den Akten genommen, doch werden sie nicht entsprechend der nationalen Praxis erfasst.
Erheblich
Relevante schriftliche oder andere Nachweise werden nicht in die Akte aufgenommen.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn während der Anhörung keine schriftlichen oder anderen Nachweise vorgelegt wurden.
0

10. Die antragstellende Person erhält eine wirksame Gelegenheit, Unstimmigkeiten und Abweichungen zu beseitigen.

10.1. Alle wesentlichen Unstimmigkeiten und Abweichungen werden der antragstellenden Person mitgeteilt, und ihr wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
QAT
Geringfügig
Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die nicht mit den wesentlichen Tatsachen zusammenhängen, werden unnötigerweise tiefgehend geprüft.
Erheblich
Erhebliche Unstimmigkeiten, fehlende Details oder Abweichungen werden der antragstellenden Person nicht vorgelegt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn es keine erheblichen Unstimmigkeiten oder Abweichungen gibt.
0

11. Gegebenenfalls sind Ausschlussgründe angemessen zu prüfen.

11.1. Die potenziellen Ausschlussgründe sind korrekt angegeben.
QAT
Erheblich
Potenzielle Ausschlussgründe werden nicht zwecks etwaiger Weiterverfolgung hervorgehoben.
Nicht anwendbar
Gegebenenfalls wird die nationale Strategie in Bezug auf das spezifische Profil der antragstellenden Person korrekt befolgt.
0
11.2. Die potenziellen Ausschlussgründe werden hinreichend geprüft.
QAT
Geringfügig
Es wird übermäßig viel Zeit auf die Prüfung von Ausschlussgründen verwendet, auch wo diese in dem betreffenden Fall eindeutig nicht relevant sind. Die potenziellen Ausschlussgründe werden nicht hinreichend geprüft.
Erheblich
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.
Nicht anwendbar
Gegebenenfalls wird die nationale Strategie in Bezug auf das spezifische Profil der antragstellenden Person korrekt befolgt.
0

12. Zu spezifischen Profilen können beispielsweise gehören.

12.1. Gegebenenfalls wird die nationale Strategie in Bezug auf das spezifische Profil der antragstellenden Person korrekt befolgt.
Zu spezifischen Profilen können beispielsweise gehören: Kinder, Opfer von Menschenhandel, potenzielle Opfer weiblicher Genitalverstümmelung, Antragstellende, deren Anträge sich auf ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität beziehen, usw.
QAT
Geringfügig
Die anhörende Person folgt im Allgemeinen der nationalen Strategie, ergreift jedoch keine bestimmten verfahrenstechnischen Maßnahmen, wobei sich dies nicht merkbar auf das Ergebnis des Antrags, auf die antragstellende Person, auf die Asylbehörde oder den Staat auswirkt.
Erheblich
Die anhörende Person folgt nicht der nationalen Strategie, was möglicherweise das Ergebnis des Antrags beeinträchtigt oder der antragstellenden Person oder dem Ansehen der Asylbehörde schadet.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die antragstellende Person nicht über ein spezifisches Profil dieser Art verfügt oder wenn es keine nationale Strategie gibt.
0
12.2. Gegebenenfalls werden länderspezifische Leitlinien für die Anhörung korrekt befolgt.
QAT
Geringfügig
Die anhörende Person hält sich in der Anhörung im Allgemeinen an die Leitlinien des Landes, jedoch nicht in allen Elementen, ohne dass sich dies wesentlich auf das Ergebnis des Antrags auswirkt.
Erheblich
Die anhörende Person hält sich nicht an die spezifischen Leitlinien, was das Ergebnis des Antrags infrage stellen könnte.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine einschlägigen Länderleitlinien für die Anhörung vorhanden sind.
0
12.3. Gegebenenfalls sind Strategien für die Anwendung zusätzlicher Schutzgründe korrekt anzuwenden.
 (z. B. humanitäre Gründe, Schutz von Opfern von Menschenhandel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Strategien) 
QAT
Geringfügig
Alle zusätzlichen Schutzgründe, die sich aus der nationalen Strategie ergeben, werden ermittelt und geprüft, doch werden Fragen, die die Entscheidung weiter untermauern könnten, nicht behandelt.
Erheblich
Einige zusätzliche Schutzgründe, die sich aus der nationalen Strategie ergeben, werden nicht als solche erkannt und daher nicht weiter geprüft.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wo die Asylbehörde nicht befugt ist, Entscheidungen bezüglich zusätzlicher Schutzgründe zu erlassen, oder wo keine zusätzlichen Gründe vorliegen.
0

Abschluss der Anhörung

13. Die anhörende Person hält sich beim Abschluss der Anhörung an die notwendigen Schritte.

13.1. Die anhörende Person hält fest, ob die antragstellende Person alle gestellten Fragen verstanden hat.
QAT
Geringfügig
Die antragstellende Person wird am Ende der Anhörung nicht ausdrücklich befragt, aber das Verständnis wurde während der gesamten Anhörung bestätigt.
Erheblich
Das Verständnis wurde nicht bestätigt.
Die antragstellende Person gibt an, dass sie nicht versteht, und die anhörende Person ist nicht entsprechend darauf eingegangen.
0
13.2. Die anhörende Person fragt die antragstellende Person, ob sie noch etwas hinzufügen möchte.
QAT
Erheblich
Der antragstellenden Person wird keine Möglichkeit gegeben, etwas hinzuzufügen.
0
13.3. Die anhörende Person erläutert klar die nächsten Schritte des Asylverfahrens.
QAT
Geringfügig
der antragstellenden Person werden nur Teile dieser Informationen übermittelt.
Erheblich
Die antragstellende Person wird nicht über die nächsten Schritte im Asylverfahren informiert.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die anhörende Person gemäß der nationalen Praxis nicht verpflichtet ist, diese Informationen vorzulegen oder in das Anhörungsprotokoll aufzunehmen.
0

Anhörungsprotokoll

14. Die Regeln für die Niederschrift/den Bericht von Anhörungen werden entsprechend beachtet.

14.1. Von der persönlichen Anhörung wird ein ausführlicher und sachlicher Bericht mit allen wesentlichen Elementen oder eine Niederschrift angefertigt. Diese enthalten gegebenenfalls im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weitere Erwägungen.
QAT
Geringfügig
Das Anhörungsprotokoll enthält zahlreiche Rechtschreibfehler oder ist etwas schwer lesbar.
Die geforderten und/oder eingelegten Pausen werden nicht in der Niederschrift der Anhörung festgehalten, wenn dies nach den nationalen Strategien erwartet wird.
Erheblich
Der Bericht ist nicht lesbar, oder es liegt auf der Hand, dass einige wesentliche Elemente fehlen oder die Bedeutung aufgrund einer übermäßigen Paraphrasierung geändert/verloren gegangen ist.
0
14.2. Gegebenenfalls erfolgt im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Strategien eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung.
QAT
Geringfügig
Die Aufzeichnung erfolgt nach den nationalen Strategien, doch die anhörende Person hat bestimmte verfahrenstechnische Maßnahmen nicht ergriffen (z. B. indem versäumt wurde, der antragstellenden Person unverzüglich eine Kopie zur Verfügung zu stellen oder die Aufzeichnung gemäß den technischen Vorschriften unverzüglich zu speichern), ohne dass das Verfahren oder die Rechte der antragstellenden Person erheblich beeinträchtigt würden.
Erheblich
Die Anhörung wird nicht oder nur zum Teil aufgezeichnet, wo eine Aufzeichnung erforderlich ist.
Die Aufzeichnung ist unverständlich.
Die anhörende Person teilt der antragstellenden Person nicht mit, dass sie aufgezeichnet wird.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn gemäß den nationalen Praktiken keine Audio-/audiovisuelle Aufzeichnung vorgenommen wird.
0
14.3. Die antragstellende Person erhält eine wirksame Gelegenheit, sich zu äußern und/oder mündliche und/oder schriftliche Erklärungen in Bezug auf falsche Übersetzungen oder Missverständnisse im Anhörungsbericht/in der Niederschrift abzugeben.
QAT
Erheblich
Die antragstellende Person erhält keine Gelegenheit, Berichtigungen/Klarstellungen vorzunehmen, oder diese werden (teilweise) nicht berücksichtigt.
Nicht anwendbar
Nicht unbedingt erforderlich, wenn eine Aufzeichnung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens zulässig ist.
0

Schlussfolgerung

Von der Person, die die Qualitätsbewertung durchgeführt hat, auf der Grundlage aller Beobachtungen auszufüllen.

Eine Schlussfolgerung zur Qualität insgesamt, in der die ermittelten bewährten Verfahren und Schwachstellen aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie die persönliche Anhörung weiter verbessert werden könnte.
Vorschläge für Folgemaßnahmen und Empfehlungen (z. B. Durchführung einer zusätzlichen Anhörung, Teilnahme an einer Schulung zu einem bestimmten Thema)

Bewertung

Diese Bewertung wird automatisch anhand des ausgefüllten Bewertungsbogens berechnet. Vergewissern Sie sich, dass Sie jeden Indikator entsprechend gekennzeichnet haben.
Die Gesamtqualität ist:

Es findet die nachstehende Tabelle Anwendung.

  • Hoch: Weniger als 20 % geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Mittel: 20 % oder mehr geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Niedrig: Ein oder mehrere erhebliche Fehler.
0
0
  • 0
    Insgesamt korrekt
  • 0
    Geringfügige Fehler insgesamt
  • 0
    Erhebliche Fehler insgesamt
EUAA qat

Individueller Bewertungsbericht: Persönliche Anhörung

Fallnummer/Aktenzeichen
Bewertungsdatum

Schlussfolgerung

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