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Erstinstanzliche Entscheidung

1
2
3
4
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6
7
8
Akteninformationen
Einleitung
Antragsbegründung
Glaubhaftigkeitsprüfung
Risikobeurteilung
Rechtliche Prüfung
Form
Effizienz
Indicates required field

Akteninformationen

Referenzdokument

Antragstellende Person

Staatsangehörigkeit/ethnische Zugehörigkeit
Religion
Besondere Bedürfnisse

Falldaten

Bewertung

Sonstiges

Einleitung

Jeder Indikator kann und muss durch die Wahl einer der folgenden Optionen bewertet werden: Korrekt, Geringfügiger Fehler, Erheblicher Fehler, Nicht anwendbar. Für jeden Indikator werden Hinweise zu aufgetretenen Situationen angegeben. Diese Situationen sind weder erschöpfend noch abschließend.

Einleitung

1. In der Entscheidung werden die Angaben zur antragstellenden Person korrekt angegeben.

1.1. In der Entscheidung werden der Name, das Herkunftsland und das Herkunftsgebiet, das Geburtsdatum und das Aktenzeichen sowie weitere Einzelheiten angegeben, die im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erforderlich sind.
QAT
Erheblich
Die antragstellende Person ist nicht ordnungsgemäß oder unvollständig benannt oder ermittelt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Daten aufgrund der nationalen Praktiken nicht zugänglich sind.
0

2. Falls zutreffend, enthält die Entscheidung eine kurze und präzise Zusammenfassung der Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.

2.1 Die Entscheidung enthält gemäß den nationalen Strategien eine kurze und präzise Zusammenfassung eventueller früherer Anträge und sonstiger Informationen zur Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.
QAT
Geringfügig
Es sind irrelevanten Details enthalten, die von den entscheidenden Punkten der Einwanderungshistorie ablenken.
Erheblich
Es wurden gänzlich fehlerhafte Angaben oder es wurde keine Aufzeichnung der Historie angefertigt, was sich auf die nachfolgende Prüfung auswirkt oder nach einer Anfechtung verlangt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Einwanderungshistorie in der Entscheidung nicht verlangt wird.
0

Antragsbegründung

3. In der Antragsbegründung sind alle wesentlichen Tatsachen, künftige Furcht und Nachweise korrekt dargestellt.

3.1. Alle wesentlichen Tatsachen, die für die Frage relevant sind, ob der Drittstaat für die antragstellende Person sicher ist, werden korrekt ermittelt und angegeben.
QAT
Geringfügig
Es werden falsche Angaben in die Darstellung von wesentlichen Tatsachen aufgenommen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat. Es sind unnötige Details enthalten, die der Prüfung nicht mehr Gewicht verleihen.
Erheblich
Eine oder mehrere wesentliche Tatsachen werden nicht oder falsch dargestellt, was die Entscheidung beeinträchtigt. Inkohärente Zusammenfassung der Tatsachen, einschließlich irrelevanter Tatsachen, die zu Fehlern bei der anschließenden Prüfung geführt haben.
0
3.2. In der Antragsbegründung wird korrekt angegeben, wen und was die antragstellende Person im Zusammenhang mit dem Drittland fürchtet und warum.
QAT
Geringfügig
Es sind zu viele Details enthalten, was von den Kernpunkten ablenkt.
Erheblich
Die künftige Furcht wird nicht korrekt ermittelt oder nicht erwähnt, was die spätere Prüfung beeinträchtigt.
0
3.3. Die von der antragstellenden Person vorgelegten Nachweise (Unterlagen oder andere Nachweise) werden gemäß den nationalen Gepflogenheiten korrekt dargestellt.
QAT
Geringfügig
Es werden nicht korrekte Zitate zu weniger wichtigen Punkten verwendet, was sich nicht nachteilig auf die spätere Prüfung auswirkt.
Erheblich
Es werden nichtzutreffende Informationen aufgezeichnet oder Quellen zitiert, die nicht zur Offenlegung freigegeben sind, was die Entscheidung beeinträchtigt. Nachweise, die vorgelegt wurden, werden überhaupt nicht zitiert.
0

Glaubhaftigkeitsprüfung

4. Die Glaubhaftigkeit aller wesentlichen Tatsachen wird korrekt bewertet, einschließlich der Identität und des Herkunftslandes der antragstellenden Person.

4.1. Jede wesentliche Tatsache wird korrekt formuliert.
QAT
Geringfügig
Es werden nicht korrekte, unnötige Details und/oder künftige Risiken in die Formulierung wesentlicher Tatsachen einbezogen, oder es handelt sich um eine Kombination wesentlicher Tatsachen anstelle einer getrennten Formulierung, ohne dass sich dies auf die nachfolgende Prüfung auswirkt.
Erheblich
Die Formulierung wesentlicher Tatsachen ist nicht korrekt und/oder künftige Risiken in der Formulierung wesentlicher Tatsachen sind nicht korrekt und/oder es handelt sich um eine Kombination wesentlicher Tatsachen anstelle einer getrennten Formulierung, was zu Fehlern bei der anschließenden Prüfung führt.
0
4.2. Die Nachweise (Erklärungen der antragstellenden Person, Urkunden oder andere Nachweise) werden korrekt mit jeder wesentlichen Tatsache verknüpft.
QAT
Geringfügig
Beweisquellen nicht eindeutig/korrekt zitiert.
Erheblich
Es fehlen relevante Nachweise oder unzuverlässige Angaben werden als Nachweise behandelt, wodurch die Prüfung beeinträchtigt wird.
0
4.3 Die Indikatoren für die interne Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
QAT
Geringfügig
Ein Indikator für die interne Glaubhaftigkeit wird zu stark/wenig gewichtet. Es sollten weitere Analysen (Argumentation) bereitgestellt werden, um die Beurteilung der internen Glaubhaftigkeit zu untermauern.
Erheblich
Die Anwendung der internen Glaubhaftigkeitsindikatoren ist fehlerhaft oder Analysen fehlen, was zu einer falschen Schlussfolgerung hinsichtlich der internen Glaubhaftigkeit führt.
0
4.4. Die Indikatoren für die externe Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
QAT
Geringfügig
Weitere unterstützende Herkunftsländerinformationen und/oder Erklärungen, wie die Herkunftsländerinformationen die Aussagen der antragstellenden Person stützen oder ihnen widersprechen, sollten zur Untermauerung der externen Glaubhaftigkeitsprüfung vorgelegt werden.
Erheblich
Es fehlen unterstützende Herkunftsländerinformationen oder Erklärungen dazu, wie die Herkunftsländerinformationen die Aussagen der antragstellenden Person unterstützen oder ihnen widersprechen, was zu einer falschen Schlussfolgerung zur externen Glaubhaftigkeit führt.
0
4.5. Das Konzept der Plausibilität wird objektiv angewendet.
QAT
Geringfügig
Auf einen Punkt, der keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerung bezüglich dieser wesentlichen Tatsache hat, wird die Plausibilität falsch oder unnötigerweise angewendet.
Erheblich
Die subjektive Interpretation von Plausibilität führt zu einer unbegründeten Ablehnung einer wesentlichen Tatsache.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn das Konzept der Plausibilität nicht angewendet wird.
0
4.6. In der Entscheidung werden nur Unstimmigkeiten/Abweichungen herangezogen, die der antragstellenden Person zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
QAT
Geringfügig
Die Antwort der antragstellenden Person auf eine Infragestellung wird nicht beachtet, oder es wird eine nicht infrage gestellte Nebensache herangezogen, ohne dass sich dies auf das Ergebnis bezüglich der wesentlichen Tatsache auswirkt.
Erheblich
Punkte, die mit der antragstellenden Person nicht geklärt wurden, wurden bei der Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit gegen sie verwendet, was zu einer Schwächung der Schlussfolgerung geführt hat.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn es keine Unstimmigkeiten oder Abweichungen gibt.
0
4.7. Die Herkunftsländerinformationen sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
QAT
Geringfügig
Es werden nicht die aktuellsten Herkunftsländerinformationen verwendet, doch gilt die gewählte Quelle weiterhin. Es fehlen Herkunftsländerinformationen über die allgemeine Situation in dem Drittland, die von Bedeutung wären, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Es werden irrelevante, unzuverlässige oder überholte Herkunftsländerinformationen verwendet, und ihnen wird unangemessenes Gewicht gegeben, was zu einer Schwächung der Schlussfolgerung führt. Herkunftsländerinformationen zur allgemeinen Situation in dem Drittland, die relevant wären, fehlen, was zu einer falschen Schlussfolgerung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führt.
0

5. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird eine eindeutige Aussage gemacht.

5.1. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird in der Entscheidung eindeutig angegeben, ob sie akzeptiert oder zurückgewiesen wird.
QAT
Geringfügig
Die Schlussfolgerung kann aus dem Text abgeleitet werden, wird jedoch nicht ausdrücklich formuliert.
Erheblich
Es gibt kein erkennbares Ergebnis hinsichtlich einer oder mehrerer wesentlicher Tatsachen, so dass die Entscheidung angefochten werden kann.
0
5.2. Gegebenenfalls wird Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie korrekt angewendet.
QAT
Erheblich
Die wesentliche Tatsache wurde zurückgewiesen, obwohl alle Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie erfüllt sind.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wo Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie für den Fall nicht relevant ist.
0

6. Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet.

6.1. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird im Einklang mit nationalen Leitlinien das korrekte Beweismaß angewendet.
QAT
Geringfügig
Bei der Beschreibung der Norm oder der Fähigkeit der antragstellenden Person, sie einzuhalten, werden falsche Formulierungen verwendet, die Schlussfolgerung ist jedoch korrekt.
Erheblich
Es wird ein übermäßig hoher oder niedriger Standard angewendet, was zu einer fehlerhaften oder schlecht untermauerten Schlussfolgerung führt.
0
6.2. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird die Beweislast korrekt angewendet.
QAT
Geringfügig
Unklare Formulierungen in Bezug auf die Beweislast ohne Auswirkungen auf die Schlussfolgerung.
Erheblich
Die Beweislast liegt allein bei der antragstellenden Person, wenn die Organisation ihren Untersuchungsauftrag nicht erfüllt hat, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
0
6.3. Individuelle Umstände und individuelle Faktoren wie Alter, Bildung, Geschlecht und Trauma werden korrekt ermittelt und bei der Beurteilung der Fähigkeit der antragstellenden Person, ihren Anspruch zu begründen, berücksichtigt.
QAT
Geringfügig
Zugrunde liegende individuelle Faktoren und individuelle Umstände wurden nicht ausdrücklich berücksichtigt, ohne dass sie sich auf die Schlussfolgerung auswirken.
Erheblich
Versäumnis, die Umstände der antragstellenden Person zu bewerten. Die zugrunde liegenden individuellen Faktoren wurden vernachlässigt, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine einschlägigen Faktoren zu prüfen sind.
0

Risikobeurteilung

7. Das Risiko bei einer Rückkehr wird genau und in vollem Umfang geprüft.

7.1. In der Entscheidung wird das Risiko nach der Rückkehr (wer, was, warum und unter welchen Umständen) im Zusammenhang mit dem Drittland korrekt ermittelt und bewertet.
QAT
Geringfügig
Es werden irrelevante Aspekte berücksichtigt, die die Klarheit oder Effizienz beeinträchtigen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Relevante Punkte werden weggelassen oder nicht stichhaltige Argumente verwendet, was Zweifel an der Schlussfolgerung hinsichtlich des Risikos bei der Rückkehr aufkommen lässt.
0
7.2. Bei der Bewertung des Risikos bei einer Rückkehr wird das korrekte Beweismaß (hinreichende Wahrscheinlichkeit) angewendet.
QAT
Geringfügig
Bei der Beschreibung des Beweismaßes werden unklare Formulierungen verwendet, doch ist die Schlussfolgerung korrekt.
Erheblich
Es wird ein falsches Beweismaß angewandt, was zu einer fehlerhaften und/oder nicht untermauerten Schlussfolgerung bezüglich des Risikos geführt hat.
0
7.3. Die Herkunftsländerinformationen in Bezug auf das Drittland sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
QAT
Geringfügig
Die Herkunftsländerinformationen sind nicht auf den Antrag zugeschnitten oder werden in übermäßiger Länge zitiert, was von dem Thema ablenkt. Eine ausführlichere Erläuterung der Art und Weise, wie die Herkunftsländerinformationen die Beurteilung der Gefährdung unterstützen, hätte die Entscheidung untermauern können.
Erheblich
Wesentliche relevante Herkunftsländerinformationen fehlen, was Zweifel an der Schlussfolgerung aufkommen lässt und/oder die Möglichkeit einer Anfechtung eröffnet.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, falls keine relevanten Herkunftsländerinformationen verfügbar sind.
0
7.4. Die besonderen Umstände der antragstellenden Person werden berücksichtigt und im Hinblick auf die Sicherheit des Landes und die Verbindung zur antragstellenden Person richtig bewertet.
QAT
Geringfügig
Bestimmte Aspekte der Umstände der antragstellenden Person wurden nicht gründlich geprüft, hatten jedoch keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung.
Erheblich
Versäumnis, die Umstände der antragstellenden Person zu bewerten. Besondere Umstände der antragstellenden Person, wurden vernachlässigt, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn in diesem Fall keine besonderen Umstände festgestellt wurden.
0

Rechtliche Prüfung

8. Die Bedrohung des Lebens und der Freiheit oder das Risiko eines ernsthaften Schadens wird richtig erkannt und bewertet.

8.1. Die Begründetheit des ermittelten Risikos wird korrekt bewertet.
QAT
Geringfügig
Die Beweisführung der Begründetheit des festgestellten Risikos ist unklar, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Falsche Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob das festgestellte Risiko begründet ist oder nicht.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann. „Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn auf der Grundlage der vorherigen Bewertung und der verfügbaren Informationen kein Risiko festgestellt wurde.
0
8.2. In der Entscheidung werden gegebenenfalls alle zutreffenden Gründe für die Bedrohung des Lebens und der Freiheit (aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung) korrekt ermittelt und bewertet.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Erheblich
Falsche Identifizierung eines Verfolgungsgrundes, die zu einer fehlerhaften Ablehnung/Annahme geführt hat, dass die befürchtete Bedrohung aus einem entsprechenden Grund erfolgt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann. „Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn auf der Grundlage der vorherigen Bewertung kein Risiko festgestellt wurde.
0
8.3. In der Entscheidung wird gegebenenfalls die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (z. B. Folter oder unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) korrekt bewertet.
QAT
Geringfügig
Im Großen und Ganzen korrekte Bewertung, aber eine gründlichere oder klarere Bewertung hätte die Entscheidung besser untermauern können.
Erheblich
Unzureichende Bewertung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens, was die Schlussfolgerung beeinträchtigt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn diese Bewertung in bestimmten Entscheidungen nach nationalen Rechtsvorschriften und Strategien weggelassen werden kann. „Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn auf der Grundlage der vorherigen Bewertung kein Risiko festgestellt wurde.
0

9. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß dem Genfer Abkommen und das Verbot der Abschiebung werden eingehalten.

9.1. Die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß dem Genfer Abkommen wird korrekt ermittelt und bewertet.
QAT
Geringfügig
Es erfolgte eine korrekte Bewertung, aber eine gründlichere oder klarere Bewertung hätte die Entscheidung besser untermauern können.
Erheblich
Vorfälle (wesentliche Tatsachen) im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung werden nicht ermittelt und folglich nicht bewertet.
0
9.2. Die Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, wird korrekt ermittelt und bewertet.
QAT
Geringfügig
Unklare oder übermäßig lange Erwägungen, was die Klarheit beeinträchtigt, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Richtige Schlussfolgerung wurde gezogen, aber nicht klar oder hinreichend erläutert.
Erheblich
Keine oder unzureichende Prüfung der Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt.
0

10. In dem betreffenden Drittland besteht die Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu beantragen und im Falle der Anerkennung Schutz gemäß dem Genfer Abkommen zu erhalten.

10.1. Es wird korrekt bewertet, ob die Möglichkeit besteht, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu beantragen.
QAT
Geringfügig
Es gibt einige unklare Elemente in der Argumentation, die keinen Einfluss auf das Ergebnis haben.
Erheblich
Unzureichende Bewertung des Bestehens der Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu beantragen, was die Schlussfolgerung beeinträchtigt.
0
10.2. Wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Flüchtling handelt, wird die Möglichkeit, Schutz gemäß dem Genfer Abkommen zu erhalten, korrekt bewertet.
QAT
Geringfügig
Die Begründung enthält einige unklare Elemente, die sich nicht auf die Schlussfolgerung auswirken.
Erheblich
Die Möglichkeit, Schutz gemäß dem Genfer Abkommen zu erhalten, wird unzureichend bewertet, was die Schlussfolgerung beeinträchtigt.
0

11. Es wird festgelegt, ob eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person und dem betreffenden Drittland besteht, aufgrund derer es für sie zumutbar wäre, dass sie sich in dieses Land begibt.

11.1. Es wird korrekt ermittelt und bewertet, ob eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person und dem betreffenden Drittland besteht, aufgrund derer es für sie zumutbar wäre, dass sie sich in dieses Land begibt.
QAT
Geringfügig
Die zumutbare Möglichkeit für die antragstellende Person, in das Drittland zurückzukehren, wurde zwar richtig bewertet, aber nicht klar oder zu allgemein erläutert. Die allgemeinen Umstände und Elemente, die die Verbindung der antragstellenden Person mit dem Drittland betreffen, werden zwar ermittelt, aber nicht vollständig bewertet, ohne dass sich dies auf die Entscheidung auswirkt.
Erheblich
Die persönlichen Umstände und die Anhaltspunkte, die die Verbindung zum Drittland herstellen, wurden nicht berücksichtigt. Die Schlussfolgerung beruht nur auf der Verwendung einer standardisierten Argumentation ohne jede Begründung hinsichtlich der persönlichen Umstände der antragstellenden Person. Anhaltspunkte, die die Verbindung der antragstellenden Person mit dem Drittland betreffen, werden nicht berücksichtigt oder ignoriert und nicht korrekt bewertet. Die Entscheidung folgt dem Muster, ohne dass eine individuelle Bewertung erfolgt.
0

12. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe korrekt angewendet.

12.1. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe (z. B. Schutz von Opfern von Menschenhandel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Strategien) korrekt angewendet.
QAT
Geringfügig
Es werden keine weiteren Argumente angeführt, die diese Erwägung stützen könnten.
Erheblich
Die Prüfung weiterer Schutzgründe stützt sich auf unzureichende Nachweise und/oder es werden wesentliche Aspekte des Antrags vernachlässigt, was Zweifel an der Entscheidung aufkommen lässt.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn keine zusätzlichen Schutzgründe geltend gemacht werden oder wenn gemäß der nationalen Praxis keine zusätzlichen Schutzgründe angewendet werden.
0

13. Die Entscheidung folgt einer ordnungsgemäßen Struktur und enthält alle erforderlichen Elemente.

13.1. Die Entscheidung ist in Struktur und Format ordnungsgemäß und entspricht nationalen Vorgaben.
QAT
Geringfügig
Das Format ist angemessen, aber nicht in vollem Umfang auf den Antrag zugeschnitten. Geringfügige Abweichungen von den Standardabsätzen/der Standardstruktur werden verwendet, ohne dass dies zu einer unprofessionellen Darstellung der Entscheidung führt.
Erheblich
Es werden falsche/ungeeignete Standardabsätze verwendet, was zu einer unprofessionellen Präsentation und einem Reputationsrisiko für die Organisation führt.
0
13.2. Die antragstellende Person erhält Informationen darüber, wie eine Entscheidung schriftlich oder auf elektronischem Wege angefochten werden kann.
QAT
Geringfügig
Informationen über Rechtsbehelfe werden nicht im nationalen Standardformat übermittelt.
Erheblich
Die Auskunft über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs wird der antragstellenden Person nicht erteilt oder mit falschen Anweisungen erteilt, was zur Folge hat, dass die antragstellende Person falsch informiert ist.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn kein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs besteht, z. B. wenn der Antrag zulässig war.
0

Form

14. Die Entscheidung folgt einer ordnungsgemäßen Struktur und enthält alle erforderlichen Elemente.

14.1. Die Argumentation ist nicht spekulativ.
QAT
Geringfügig
Eine Minderheit der Argumente ist nicht klar/eindeutig begründet und beeinträchtigt nicht die Struktur und Begründung der Entscheidung.
Erheblich
Es werden spekulative Argumente vorgebracht, die Zweifel an der Entscheidung aufkommen lassen.
0
14.2. Die Entscheidung ist sachgerecht, sensibel und sachbezogen formuliert.
QAT
Geringfügig
Einige Sätze sind vage/nicht konkret, was sich jedoch nicht auf die Gesamtqualität der Entscheidung auswirkt.
Erheblich
Es werden anstößige oder unangemessene Formulierungen verwendet, was ein Risiko für das Ansehen der Organisation darstellt. Die Entscheidung enthält unnötige und unangemessene Details, ohne auf geschlechtsspezifische und sensible Sprache zu achten, was ein Reputationsrisiko für die Organisation darstellt.
0
14.3. Grammatik- und Rechtschreibregeln wurden angewendet.
QAT
Geringfügig
Es gibt eine kleine Anzahl von Darstellungsfehlern in Grammatik, Rechtschreibung oder Zeichensetzung.
Erheblich
Es wird eine erhebliche Anzahl an Grammatik- und Rechtschreibfehlern begangen, die die Qualität der Entscheidung deutlich beeinträchtigen und ein gewisses Risiko für das Ansehen der Organisation darstellen.
0

Effizienz

15. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.

15.1. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten.
QAT
Geringfügig
Die Entscheidung wurde in Erwartung von Beweisen unnötig hinausgezögert, die sich eindeutig nicht auf die Entscheidung auswirken.
Erheblich
Die antragstellende Person erhielt nicht genügend Zeit, um für den Antrag zentrale Beweise vorzulegen, als sie eine angemessene Erklärung für den beantragten Zeitrahmen vorgelegt hat, was zu einer Entscheidung führt, die zu einer Anfechtung führen könnte. Unnötige Verzögerung ohne gerechtfertigten Grund.
Nicht anwendbar
„Nicht anwendbar“ bzw. „n/a“ angeben, wenn die Informationen nicht verfügbar sind.

Schlussfolgerung

Von der Person, die die Qualitätsbewertung durchgeführt hat, auf der Grundlage aller Beobachtungen auszufüllen.

Eine Schlussfolgerung zur Qualität insgesamt, in der die ermittelten bewährten Verfahren und Schwachstellen aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie die erstinstanzliche Entscheidung weiter verbessert werden könnte. 
Vorschläge für Folgemaßnahmen und Empfehlungen (z. B. Änderung einer (Entwurfs-) Entscheidung oder – sofern im nationalen System möglich – sogar Rücknahme einer Entscheidung; Teilnahme an einer Schulung zu einem bestimmten Thema).
Die Gesamtqualität ist:

Es findet die nachstehende Tabelle Anwendung.

  • Hoch: Weniger als 20 % geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Mittel: 20 % oder mehr geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Niedrig: Ein oder mehrere erhebliche Fehler.
0
0
  • 0
    Insgesamt korrekt
  • 0
    Geringfügige Fehler insgesamt
  • 0
    Erhebliche Fehler insgesamt
EUAA qat

Individueller Bewertungsbericht: Persönliche Anhörung

Fallnummer/Aktenzeichen
Bewertungsdatum

Schlussfolgerung

Folgemaßnahmen

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