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Erstinstanzliche Entscheidung

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Akteninformationen
Einleitung
Antragsbegründung
Glaubhaftigkeitsprüfung
Risikobeurteilung
Rechtliche Prüfung
Form
Effizienz
Indicates required field

Akteninformationen

Referenzdokument

Antragstellende Person

Falldaten

Bewertung

Sonstiges

Einleitung

Jeder Indikator kann und muss durch die Wahl einer der folgenden Optionen bewertet werden: Korrekt, Geringfügiger Fehler, Erheblicher Fehler, Nicht anwendbar. Für jeden Indikator werden Hinweise zu aufgetretenen Situationen angegeben. Diese Situationen sind weder erschöpfend noch abschließend.

Einleitung

1. In der Entscheidung werden die Angaben zur antragstellenden Person korrekt angegeben.

1.1. In der Entscheidung werden der Name, das Herkunftsland und das Herkunftsgebiet, das Geburtsdatum und das Aktenzeichen sowie weitere Einzelheiten angegeben, die im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erforderlich sind.
0

2. Falls zutreffend, enthält die Entscheidung eine kurze und präzise Zusammenfassung der Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.

2.1 Die Entscheidung enthält gemäß den nationalen Strategien eine kurze und präzise Zusammenfassung eventueller früherer Anträge und sonstiger Informationen zur Einwanderungshistorie der antragstellenden Person.
0

Antragsbegründung

3. In der Antragsbegründung sind alle wesentlichen Tatsachen, künftige Furcht und Nachweise korrekt dargestellt.

3.1. Alle wesentlichen Tatsachen, die für die Frage relevant sind, ob der Drittstaat für die antragstellende Person sicher ist, werden korrekt ermittelt und angegeben.
0
3.2. In der Antragsbegründung wird korrekt angegeben, wen und was die antragstellende Person im Zusammenhang mit dem Drittland fürchtet und warum.
0
3.3. Die von der antragstellenden Person vorgelegten Nachweise (Unterlagen oder andere Nachweise) werden gemäß den nationalen Gepflogenheiten korrekt dargestellt.
0

Glaubhaftigkeitsprüfung

4. Die Glaubhaftigkeit aller wesentlichen Tatsachen wird korrekt bewertet, einschließlich der Identität und des Herkunftslandes der antragstellenden Person.

4.1. Jede wesentliche Tatsache wird korrekt formuliert.
0
4.2. Die Nachweise (Erklärungen der antragstellenden Person, Urkunden oder andere Nachweise) werden korrekt mit jeder wesentlichen Tatsache verknüpft.
0
4.3 Die Indikatoren für die interne Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
0
4.4. Die Indikatoren für die externe Glaubhaftigkeit werden korrekt angewendet und analysiert, einschließlich der Bewertung und der Erläuterungen zu den Indikatoren.
0
4.5. Das Konzept der Plausibilität wird objektiv angewendet.
0
4.6. In der Entscheidung werden nur Unstimmigkeiten/Abweichungen herangezogen, die der antragstellenden Person zur Stellungnahme vorgelegt wurden.
0
4.7. Die Herkunftsländerinformationen sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
0

5. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird eine eindeutige Aussage gemacht.

5.1. Zu jeder wesentlichen Tatsache wird in der Entscheidung eindeutig angegeben, ob sie akzeptiert oder zurückgewiesen wird.
0
5.2. Gegebenenfalls wird Artikel 4 Absatz 5 der Anerkennungsrichtlinie korrekt angewendet.
0

6. Das korrekte Beweismaß und die korrekte Beweislast werden angewendet.

6.1. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird im Einklang mit nationalen Leitlinien das korrekte Beweismaß angewendet.
0
6.2. Bei der Prüfung der wesentlichen Tatsachen wird die Beweislast korrekt angewendet.
0
6.3. Individuelle Umstände und individuelle Faktoren wie Alter, Bildung, Geschlecht und Trauma werden korrekt ermittelt und bei der Beurteilung der Fähigkeit der antragstellenden Person, ihren Anspruch zu begründen, berücksichtigt.
0

Risikobeurteilung

7. Das Risiko bei einer Rückkehr wird genau und in vollem Umfang geprüft.

7.1. In der Entscheidung wird das Risiko nach der Rückkehr (wer, was, warum und unter welchen Umständen) im Zusammenhang mit dem Drittland korrekt ermittelt und bewertet.
0
7.2. Bei der Bewertung des Risikos bei einer Rückkehr wird das korrekte Beweismaß (hinreichende Wahrscheinlichkeit) angewendet.
0
7.3. Die Herkunftsländerinformationen in Bezug auf das Drittland sind relevant und aktuell und werden korrekt zitiert.
0
7.4. Die besonderen Umstände der antragstellenden Person werden berücksichtigt und im Hinblick auf die Sicherheit des Landes und die Verbindung zur antragstellenden Person richtig bewertet.
0

Rechtliche Prüfung

8. Die Bedrohung des Lebens und der Freiheit oder das Risiko eines ernsthaften Schadens wird richtig erkannt und bewertet.

8.1. Die Begründetheit des ermittelten Risikos wird korrekt bewertet.
0
8.2. In der Entscheidung werden gegebenenfalls alle zutreffenden Gründe für die Bedrohung des Lebens und der Freiheit (aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung) korrekt ermittelt und bewertet.
0
8.3. In der Entscheidung wird gegebenenfalls die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (z. B. Folter oder unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) korrekt bewertet.
0

9. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß dem Genfer Abkommen und das Verbot der Abschiebung werden eingehalten.

9.1. Die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß dem Genfer Abkommen wird korrekt ermittelt und bewertet.
0
9.2. Die Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, wird korrekt ermittelt und bewertet.
0

10. In dem betreffenden Drittland besteht die Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu beantragen und im Falle der Anerkennung Schutz gemäß dem Genfer Abkommen zu erhalten.

10.1. Es wird korrekt bewertet, ob die Möglichkeit besteht, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu beantragen.
0
10.2. Wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Flüchtling handelt, wird die Möglichkeit, Schutz gemäß dem Genfer Abkommen zu erhalten, korrekt bewertet.
0

11. Es wird festgelegt, ob eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person und dem betreffenden Drittland besteht, aufgrund derer es für sie zumutbar wäre, dass sie sich in dieses Land begibt.

11.1. Es wird korrekt ermittelt und bewertet, ob eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person und dem betreffenden Drittland besteht, aufgrund derer es für sie zumutbar wäre, dass sie sich in dieses Land begibt.
0

12. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe korrekt angewendet.

12.1. Gegebenenfalls werden zusätzliche Schutzgründe (z. B. Schutz von Opfern von Menschenhandel gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Strategien) korrekt angewendet.
0

13. Die Entscheidung folgt einer ordnungsgemäßen Struktur und enthält alle erforderlichen Elemente.

13.1. Die Entscheidung ist in Struktur und Format ordnungsgemäß und entspricht nationalen Vorgaben.
0
13.2. Die antragstellende Person erhält Informationen darüber, wie eine Entscheidung schriftlich oder auf elektronischem Wege angefochten werden kann.
0

Form

14. Die Entscheidung folgt einer ordnungsgemäßen Struktur und enthält alle erforderlichen Elemente.

14.1. Die Argumentation ist nicht spekulativ.
0
14.2. Die Entscheidung ist sachgerecht, sensibel und sachbezogen formuliert.
0
14.3. Grammatik- und Rechtschreibregeln wurden angewendet.
0

Effizienz

15. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen.

15.1. Die Entscheidung ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten.
0

Schlussfolgerung

Von der Person, die die Qualitätsbewertung durchgeführt hat, auf der Grundlage aller Beobachtungen auszufüllen.

Eine Schlussfolgerung zur Qualität insgesamt, in der die ermittelten bewährten Verfahren und Schwachstellen aufgezeigt und Empfehlungen ausgesprochen werden, wie die erstinstanzliche Entscheidung weiter verbessert werden könnte. 
Vorschläge für Folgemaßnahmen und Empfehlungen (z. B. Änderung einer (Entwurfs-) Entscheidung oder – sofern im nationalen System möglich – sogar Rücknahme einer Entscheidung; Teilnahme an einer Schulung zu einem bestimmten Thema).
Die Gesamtqualität ist

Es findet die nachstehende Tabelle Anwendung.

  • Hoch: Weniger als 20 % geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Mittel: 20 % oder mehr geringfügige Fehler und keine erheblichen Fehler von allen anwendbaren Indikatoren.
  • Niedrig: Ein oder mehrere erhebliche Fehler.
0
0
  • 0
    Insgesamt korrekt
  • 0
    Geringfügige Fehler insgesamt
  • 0
    Erhebliche Fehler insgesamt
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Individueller Bewertungsbericht: Persönliche Anhörung

Fallnummer/Aktenzeichen
Bewertungsdatum

Schlussfolgerung

Folgemaßnahmen